F I S C H E R - V E R E I N U R F E L D
von 1946 e.V. V E R E I N S - S A T Z U N G
§ 1
Der Verein führt den Namen "Fischerverein Urfeld
von 1946 e.V." Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Brühl unter der Nr. 12 VR 0340 eingetragen. Der Verein, mit
Sitz und Erfüllungsort in Wesseling - Urfeld, verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgaben-ordnung.
Er ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er kann Mitglied von Verbänden und Arbeitsgemeinschaften sein,
die die Fischerei, wie auch den Umwelt- und Naturschutz auf rechts-staatlicher
Grundlage fördern.
Zweck des Vereins ist, das waidgerechte Fischen zu pflegen, wie
aktiven Umwelt- und Naturschutz am Vereinsgewässer und den
heimatlichen Gewässern zu verwirklichen unter Einbeziehung
und Anleitung Jugendlicher des Vereins.
Der Satzungszweck soll u. a. erreicht werden durch:
1. Besitz oder Pacht eines Fischgewässers
2. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens
3. Hege und Pflege des Fischbestandes, sowie der an den Wässern
angesiedelten Tier und Pflanzenwelt der heimatlichen Gewässer
4. Förderung der Vereinsjugend und Anleitung zu Umwelt- und
Naturschutz
5. Durchführung von fischereilichen Veranstaltungen am Vereinsgewässer
und den heimatlichen Gewässern
6. Durchführung und Teilnahme von /am Casting - Sport
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es ist keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, zu begünstigen, Vergütungen werden nicht vorgenommen,
soweit es sich nicht um Kosten bei der Beschaffung von benötigten
Materialien und Gerätschaften handelt.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das nach Tilgung verbleibender Verbindlichkeiten
vorhandene Vermögen an die Stadt Wesseling zur Durchführung
gemeinnütziger Vorhaben im Stadtteil Urfeld.
§ 6
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. ordentlichen Mitgliedern,
2. jugendlichen Mitgliedern, die mindestens 10 Jahre und am 1.1.
des
laufenden Geschäftsjahres noch nicht 16 Jahre alt sind.
Mit Erreichen des 16. Lebensjahres können sie als aktive Mitglieder
übernommen werden.
3. fördernden Mitgliedern,
4. Ehrenmitgliedern.
§ 7
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person sein
oder werden, die diese Vereinssatzung anerkennt. Der Aufnahmeantrag
ist schriftlich beim Vereinsvorsitzenden zu stellen. Es soll ein
Mitglied des Vereins als Vormund im Aufnahmeantrag benannt werden.
Im Aufnahmeantrag ist ferner zu bestätigen, dass die Vereinssatzungen
anerkannt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.
In der darauffolgenden Mitgliedsversammlung hat der Antragsteller
sich persönlich vorzustellen. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen abgelehnt werden.
Jugendliche bedürfen für die Beitrittserklärung der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 8
Der Austritt von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern
kann nur am Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Diese müssen
den Austritt durch eingeschriebenen Brief bis spätestens 30.
November des laufenden Jahres gegenüber dem Vorsitzenden oder
Geschäftsführer erklären. Bei Austritt oder Ausschluss
verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen;
die Verpflichtung zur Zahlung des bis Ende des Jahres fälligen
Beitrages bleibt dagegen bestehen.
§ 9
Der Ausschluss aus dem Verein muss erfolgen, wenn ein
Mitglied
a.) ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht, oder wenn
nach
erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
b.) grob gegen die Vereinssatzung, Vereinsinteressen, Gewässerordnung
und Mitgliederversammlungsbeschlüsse verstößt.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a.) innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben
hat,
b.) wiederholt gegen die Vereinssatzung, Vereinsinteressen,
Gewässerordnung und gegen Vorstands- und Mitgliedsver-
sammlungsbeschlüsse verstoßen hat,
c.) trotz Mahnung seinen Beitrag nach einem Monat nicht bezahlt
hat.
Verstöße gegen die Vereinsdisziplin werden nur
auf schriftlichen Antrag von Vereinsmitgliedern geahndet.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch
den Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss. Bei Vorstandsmitgliedern
ist eine 3/4 Mehrheit der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder
erforderlich. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung steht dem Betroffenen ein
schriftliches Einspruchsrecht beim Vereinsvorsitzenden bzw. Geschäftsführer
zu. Hierüber entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
Ist ein Vorstandsmitglied betroffen, bedarf es eines Beschlusses
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung.
§ 10
Geringe Verstöße gegen die Vereinsdisziplin können
auf schriftlichen Antrag vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen
durch einen
a) schriftlichen Verweis,
b) ein befristetes Angelverbot bis zu einem halben Jahr geahndet
werden.
Gegen den Mehrheitsbeschluss des Vorstandes gibt es kein
Einspruchsrecht.
§ 11
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Vereinsbeitrages
wird auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung für das laufende Jahr durch Abstimmung
festgesetzt. Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld und ist im
Voraus bis spätestens 15.3. eines jeden Jahres fällig.
Der Vorstand kann aus sozialen oder anderen Gründen für
einzelne Mitglieder andere Beiträge auf Antrag festsetzen.
Sondergebühren (Arbeitsdienst, Benutzung von Vereinseinrichtungen,
Pachtanteile für Gewässer) bedürfen ebenfalls der
Zustimmung durch die Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen
Mitglieder-versammlung.
§ 12
Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme. Das Stimmrecht
kann nicht übertragen werden. Beschlüsse werden in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer
Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten einer
Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 14
1.Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der aus folgenden Mitgliedern
besteht:
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem 1.Kassenwart,
e) dem stellvertretenden Kassenwart,
f) dem Gewässerwart,
g) dem Jugendwart,
h) und im Bedarfsfalle bis zu 2 Beisitzern.
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung
für zwei Jahre gewählt.
Der 1.Vorsitzende ist stets in geheimer Stimmzettelwahl, die anderen
Vorstandsmitglieder durch Zuruf zu wählen, sofern kein Widerspruch
erhoben wird. Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Das Amt eines gewählten Vorstandsmitgliedes dauert bis zur
Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit
aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder für längere
Zeit verhindert, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit
ein Ersatzmitglied bestimmen, sofern dieses das Amt annimmt. Dieses
Ersatzvorstandsmitglied bedarf der Bestätigung durch die nächste
Jahreshauptversammlung.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein
durch den 1.Vorsitzenden oder den Geschäftsführer jeweils
zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
4. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben
verpflichtet, sparsam zu wirtschaften.
5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Bezahlung oder Vergütung von Vereinsarbeit
erfolgt nicht.
6. Vorstandsmitglieder, denen in der Jahreshauptversammlung
oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit das Vertrauen entzogen wird, sind abgewählt.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Mehrheit
Gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§ 15
Der Kassenwart hat über die Einnahmen und Ausgaben
ordnungsgemäß Buch zu führen und insbesondere die
Belege für die Ausgaben und Einnahmen zu sammeln. Die Jahresabrechnung
ist vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus
den Reihen der Mitglieder gewählten sachkundigen Kassenprüfern
zu prüfen und abzuzeichnen. Der Jahreshauptversammlung ist
zu berichten, ob die Kasse korrekt geführt wurde. Die Kassenprüfer
haben jährlich einmal, sowie auf Verlangen des Vorstandes,
die Kasse zu prüfen.
§ 16
Die Mitglieder, insbesondere die der Jahreshauptversammlungen
haben die Aufgabe, durch Absprachen und Beschlüsse auf dem
Wege der Abstimmung, die der Zielsetzung des Vereins dienlichen
Entscheidungen herbeizuführen. Beschlüsse der Jahreshaupt-versammlung
können nur durch eine Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung aufgehoben werden. An das Ergebnis der Abstimmung
ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
Alle Mitgliederversammlungen werden durch Sammel-Rundschreiben einberufen
und sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder. Die Hauptversammlung findet all- jährlich
im Januar statt. Sie ist 10 Tage vorher per Rundschreiben einzuberufen.
Sie hat u.a. die Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes
entgegen- zunehmen, ihm Entlastung zu erteilen, die neuen Vorstandsmitglieder
zu wählen, Kassenprüfer zu bestellen und die Beiträge,
Gebühren und Richtlinien für die Vereinstätigkeit
im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.
§ 17
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf ein Jahr. Wiederwahl
ist nur für einen Kassenprüfer zulässig, wobei kein
Kassenprüfer länger als zwei Jahre das Amt innehaben darf.
§ 18
Über jede Jahreshauptversammlung bzw. jede außerordentliche
Mitgliederversammlung fertigt der Geschäftsführer, bei
dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, eine Beschluss-niederschrift
an, die von ihm, dem
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben
ist. Jedem Mitglied ist auf Antrag Einsicht zu gewähren.
§ 19
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen
Mitglieder unter Angaben von Gründen dies verlangt. Eine Vorstandssitzung
beruft der 1.Vorsitzende oder der Geschäftsführer ein.
Er hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei
der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
§ 20
Der Verein kann eine Jugendgruppe bilden. Die Jugendgruppe
ist Bestandteil des Vereins und an die Satzung gebunden.
Als Jugendliche gelten Mitglieder beiderlei Geschlechts bis zur
Vollendung des 16.Lebensjahres. Jugendliche haben auf den Versammlungen
der Senioren kein Stimmrecht.
§ 21
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Versammlung erfolgen, wenn
sich Dreiviertel der erschienenen Mitglieder für diese Lösung
entscheiden.
Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen
ist zu gemeinnützigen Zwecken der Stadt Wesseling zur Verwendung
im Stadtteil Urfeld zur Verfügung zu stellen.
§ 22
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 23
Dieser Satzung kann eine Gewässerordnung angeschlossen
werden.
§ 24
Diese Satzung tritt mit dem Tage der gerichtlichen Eintragung in
Kraft. Jedes Mitglied erhält eine Satzung. Die Satzung vom
14.1.1977 tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
Beschlossen: Außerordentliche Mitgliederversammlung,
Wesseling - Urfeld, den 04. 03. 1997.
gez. Manfred Rothermund gez. Obladen ( Manfred Rothermund 1. Vors.
) ( Bernhard Obladen 2. Vors. )
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