F. V. Urfeld von 1946 e.V. Stand 16.01.2026
Gewässerordnung
1.) Das Recht zur Ausübung des Fischfanges am Vereinsgewässer, Domhüllenweg, hat jedes Vereinsmitglied, das einen gültigen Jahreserlaubnisschein besitzt. Der
Jahreser-laubnisschein ist stets am Gewässer mitzuführen und auf Verlangen jedem Vorstands-mitglied vorzuzeigen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, diesen einzuziehen, sofern Unregelmäßigkeiten
vorliegen. Am Gewässer ist unnötiger Lärm zu vermeiden. Die Uferanlagen sind schonend zu behandeln und sauber zu halten. Hunde sind an der Leine zu führen.
2.) Gefischt werden darf maximal mit zwei Ruten mit je einem Haken. Auf Friedfische darf nur mit Einzelhaken geangelt werden. Es darf auch nachts geangelt werden. Im Schongebiet darf ganzjährig
nicht geangelt werden. Blinkern, wobblern, spinnern, spoonen und Teigblinkern ist erlaubt, jedoch nicht bei Gemeinschaftsfischen. Nach dem An- u. Ab-angeln darf nach der Wertung weiter geangelt
werden, aber nicht beim Seefest.
3.) Die für das Land NRW geltenden Schonzeiten sind einzuhalten. Bei besonderen Besatzmaßnahmen kann der Vorstand zusätzliche/abweichende Schonzeiten oder Fangregelungen festlegen. Die Bekanntmachung von zusätzlichen/abweichenden Regelungen erfolgt per WhatsApp und im Schaukasten am Gewässer.
4.) Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in Anwesenheit eines Erwachsenen Vereinsmitgliedes bzw. Erziehungsberechtigten angeln und haben sich dessen Anordnungen zu fügen.
5.) Täglich dürfen sechs massige Edelfische (Forellen, Zander, Hecht, Aal, Karpfen, Schleie) je Angler gefangen werden. Dies gilt auch bei Gemeinschaftsangeln. In den sechs Edel-fischen dürfen 1 Karpfen, 1 Zander, 1 Stör und 1 Schleie enthalten sein.
6.) Nach dem Fang von 6 Fischen ist für diesen Tag das Angeln einzustellen. Grundsätzlich darf nicht gehältert werden.
7.) Es gelten folgende Mindestmaße: Forelle: 26 cm, Zander: 45 cm, Aal: 50 cm, Schleie: 28 cm, Hecht: 70 cm, Karpfen: 35 cm, Stör: 60 cm und Weißfische: 22 cm
8.) Fängt ein Angler pro Jahr mehr als 20 Edelfische, so sind für jeden
Fisch darüber 4,00 € an die Vereinskasse zu entrichten. Der Jahreserlaubnisschein ist spätestens bis zur Jahreshauptversammlung des darauffolgenden Jahres dem Verein zwecks Abrechnung zu übergeben.
Ohne Abgabe des alten Scheins wird der neue Schein nicht ausgegeben. Ohne neuen Jahreserlaubnisschein darf nicht geangelt werden. Alle
entnommenen Fische sind auf dem Erlaubnisschein einzutragen, also auch bei Gemeinschaftsangeln und Arbeitsdiensten. Bei Gemeinschaftsangeln
ist die entsprechende Zeile auszufüllen.
9.) Beim Fang von 21 bis 30 Edelfische ohne geleisteten Arbeitsdienst sind 10 Euro und ab 31 Fischen 20 Euro zusätzlich zu zahlen. Dazu zählen
auch die Fische, die beim An- und Abangeln sowie beim Seefest gefangen werden. Fische dürfen nur für sich selbst und nicht für andere gefangen werden, bzw. an andere verkauft werden. Die gefangenen
Fische sind am Gewässer offen für jedermann zur Einsicht aufzubewahren.
10.) Jeder Teilnehmer an einem mit Jahresrundschreiben oder WhatsApp-Mitteilung am Gewässer angesetzten Arbeitsdienst erhält eine Gutschrift (bzgl. Punkt 9) über 5 Edelfische, sofern er mindestens 2 Stunden Arbeits-dienst geleistet hat. An Arbeitstagen dürfen nur die Teilnehmer des Arbeits-dienstes angeln. Es wird erwartet, dass jedes aktive Mitglied an zwei Arbeitsdiensten pro Jahr teilnimmt. Auch Mitglieder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen können während des Arbeitsdienstes unterstützen.
11.) Der Tagesfang von mehr als 6 Fischen (siehe Punkt 5) gilt als grobe Verletzung der Vereinssatzung und hat den Vereinsausschluss zur Folge. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Tagesfangergebnisse von Anglern zu notieren. Diese Notizen sind dem Kassenwart bzw. Vorsitzenden zwecks späterer Kontrolle der Eintragungen auf dem Erlaubnisschein zu übergeben.
12.) Für das Gewässer gilt ein generelles Anfütterverbot. Beifüttern von maximal 1 Liter pro Tag und Angler sind erlaubt. Das Legen von Futterspuren in das Schongebiet ist untersagt. Bei allen Gemeinschafts-angeln besteht generelles Anfütterverbot, auch das Anlocken mit Steinen ist untersagt.
Es wird erwartet, dass jedes aktive Mitglied an zwei Arbeitsdiensten teilnimmt.