Gewässerordnung


Stand 11.01.2009

 

 

1.)

Das Recht zur Ausübung des Fischfanges am Vereinsgewässer, Domhüllenweg, hat jedes Vereinsmitglied, das einen gültigen Jahreserlaubnisschein besitzt.
Der Fischereierlaubnisschein ist stets am Gewässer mitzuführen und auf Verlangen jedem Vorstandsmitglied vorzuzeigen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, diesen einzuziehen, sofern Unregelmäßigkeiten vorliegen. Am Gewässer ist
unnötiger Lärm zu vermeiden. Die Uferanlagen sind schonend zu behandeln und sauber zu halten. Hunde sind an der Leine zu führen.

 

2.)

Gefischt werden darf nur mit zwei Ruten und maximal zwei Haken pro Rute. Zum Fischfang auf Friedfische dürfen keine Zwillings-, oder Drillingshaken verwendet werden. Im Schongebiet darf ganzjährig nicht geangelt werden. Blinkern Wobblern und Spinnern, (Mindestlänge Blinker-, u. Wobblerkörper 8 cm u. gr. Hechthaken), ist nur in der Zeit vom 15.11. bis 31.01. des jeweiligen Jahres (nicht im Schongebiet)
erlaubt. Teigblinkern ist verboten.

 

3.)

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in Anwesenheit eines erwachsenen Vereinsmitgliedes angeln und haben sich dessen Anordnungen zu fügen.

 

4.)

Täglich dürfen 8, auch bei Gemeinschaftsangeln, maßige Edelfische ( Forellen, Zander, Hecht über 40cm, Aal, Karpfen u. Schleie ) gefangen werden. Weißfische haben keine Fangbeschränkung. In den 8 Edelfischen dürfen 1 Karpfen, 1 Zander und zwei Schleien enthalten sein. Nach dem Fang von 8 Edelfischen ist für diesen Tag das Angeln einzustellen, also auch das Angeln auf Weißfische, Barsch und Hecht. Untermaßige Fische, auch Hechte sind sofort zurückzusetzen.
Grundsätzlich darf nicht gehältert werden. Pro Woche dürfen 2 Karpfen u. max. 10 Karpfen im Jahr gefangen werden. Ab dem 6. Karpfen sind 5 Euro je Karpfen an die Vereinskasse zu zahlen. Auf Karpfen darf erst nach dem 1. Juni geangelt werden.

 

5.)

Es gelten folgende Mindestmaße:

Forelle: 26 cm, Zander: 45 cm, Aal: 50 cm, Schleie: 28 cm, Hecht: 60 cm, Karpfen: 35 cm und Weißfische: 22 cm. Der erste maßige Karpfen ist mitzunehmen.

 
6.)
Fängt ein Angler pro Jahr mehr als 20 Edelfische, so sind für jeden Fisch darüber Euro 1,60 an die Vereinskasse zu entrichten. Der Jahresfischerei- Erlaubnisschein ist spätestens bis zum 10. Januar des darauffolgenden Jahres dem Kassenwart zwecks Abrechnung zu übergeben. Ohne Abgabe des alten Scheins wird der neue Schein nicht ausgegeben. Ohne neuen Jahreserlaubnisschein darf nicht geangelt werden. Alle Fische sind umseitig einzutragen, also auch bei Gemeinschaftsangeln und Arbeitsdienst. Bei Gemeinschaftsangeln ist die entsprechende Zeile auszufüllen.
Beim Fang von 21 bis 30 Edelfische ohne einen Arbeitsdienst sind 10 Euro und ab 31 Fischen 20 Euro zusätzlich zu zahlen.

 

7.)

Fische dürfen nur für sich selbst und nicht für andere gefangen werden, bzw. an andere verkauft werden. Sie sind am Gewässer offen für jedermann zur Einsicht aufzubewahren.

8.)

Ab Beginn der Winterschonzeit am 01.12. darf nur auf Hecht geangelt werden, wobei in dieser Zeit die Anzahl der Hechtangeln nicht beschränkt ist. Während der Winterschonzeit wird zusätzlich eine Barschangel zum Fang von Barschen, als toten Hechtköder, auf Sichtweite erlaubt. Die Winterschonzeit endet mit dem Anangeln.
Barschangel: Länge 1,80 m, Hauptschnur kleiner als 20, Schnurlänge kleiner als 10 m, Haken kleiner 14. Das Angeln ist nur bis zu einer Entfernung von maximal 2,0 m vom Ufer aus erlaubt, wobei der Köder zu sehen sein muss.

9.)

Jeder Teilnehmer an einem mit Jahresrundschreiben oder Sonderrundschreiben am Gewässer angesetzten Arbeitsdienst erhält eine auf dieser Seite unten aufzuklebende Wertmarke über 5 Fische, sofern er bis 15.00 Uhr zum Arbeitsdienst erschienen ist.
Angeln dürfen an diesem Tag nur die Teilnehmer des Arbeitsdienstes.

 

10.)

Von Freitag bis Sonntag 24.00 Uhr kann nachts durchgeangelt werden .
An den übrigen Tagen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.

11.)

Der Tagesfang von mehr als 8 Edelfischen gilt als grobe Verletzung der Vereinssatzung und hat den Vereinsausschluss zur Folge.

12.)

Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Tagesfangergebnisse von Anglern zu notieren. Diese Notizen sind dem Kassenwart zwecks Kontrolle der Eintragungen auf dessen Erlaubnisschein zu übergeben.

13.)

Für das Gewässer gilt ein generelles Anfütterverbot. Beifüttern von maximal ¼ Liter pro Tag und Angler sind erlaubt. Das Legen von Futterspuren im Schongebiet ist untersagt. Bei allen Gemeinschaftsangeln besteht generelles Anfütterverbot, auch das Anlocken mit Steinen ist untersagt.

 

14.)

Pro Woche darf 1 Zander gefangen werden.

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