Über Fischerverein Urfeld

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Fischerverein Urfeld  von 1946 e. V.         

 

 

 
                                         

V e r e i n s s a t z u n g                                  Stand : 2024 
 
 
F I S C H E R - V E R E I N  U R F E L D  
von 1946 e.V. 
 
V E R E I N S - S A T Z U N G  
 
 
§ 1 
 
Der  Verein  führt  den  Namen  "Fischerverein  Urfeld  von  1946  e.V."  Er  ist  in  das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brühl unter der Nr. 12 VR 0340 eingetragen. Der Verein, mit Sitz und Erfüllungsort in Wesseling - Urfeld, verfolgt ausschließlich und 
unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des  Abschnittes  ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 
Er ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral. 
Er kann Mitglied von Verbänden und Arbeitsgemeinschaften sein, die die Fischerei, wie auch den Umwelt- und Naturschutz auf rechtsstaatlicher Grundlage fördern. 
Zweck des Vereins ist, das waidgerechte Fischen zu pflegen, wie aktiven Umwelt und Naturschutz am Vereinsgewässer und den heimatlichen Gewässern zu verwirklichen unter Einbeziehung und Anleitung Jugendlicher des Vereins. 
 
Der Satzungszweck soll u. a. erreicht werden durch:  
1.  Besitz oder Pacht eines Fischgewässers  
2.  Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens  
3.  Hege und Pflege des Fischbestandes, sowie der an den Wässern                            
angesiedelten Tier und Pflanzenwelt der heimatlichen Gewässer   
4.  Förderung der Vereinsjugend und Anleitung zu Umwelt- und Naturschutz  
5.  Durchführung von fischereilichen Veranstaltungen am Vereinsgewässer und den 
heimatlichen Gewässern 
6.  Durchführung und Teilnahme von /am Casting - Sport 
 
§ 2 
 
Der  Verein  ist  selbstlos  tätig;  er  verfolgt  nicht  in  erster  Linie  eigenwirtschaftliche 
Zwecke. 
 

 

§ 3 
 
Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
 
§ 4 
 
Es ist keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, zu begünstigen, Vergütungen werden nicht vorgenommen, soweit es sich nicht um Kosten bei der Beschaffung von benötigten Materialien und Gerätschaften handelt. 
 
§ 5 
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung verbleibender Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an die Stadt 
Wesseling zur Durchführung gemeinnütziger Vorhaben im Stadtteil Urfeld. 
 
§ 6 
 
Der Verein setzt sich zusammen aus: 


1. ordentlichen Mitgliedern, 
2. jugendlichen Mitgliedern, die mindestens 10 Jahre und am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres noch nicht 16 Jahre alt sind. 

Mit Erreichen des 16. Lebensjahres können sie als aktive Mitglieder übernommen werden. 
3. fördernden Mitgliedern, 
4. Ehrenmitgliedern. 


§ 7 
 
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person sein oder werden, die diese Vereinssatzung    anerkennt.    Der    Aufnahmeantrag    ist    schriftlich    beim    Vereinsvorsitzenden  zu  stellen.  Es  soll  ein  Mitglied  des  Vereins  als  Vormund  im 
Aufnahmeantrag benannt werden. Im Aufnahmeantrag ist ferner zu bestätigen, daß die   Vereinssatzungen   anerkannt   werden.   Über  die   Aufnahme   entscheidet   der Vorstand mit einfacher Mehrheit.  Die  Mitgliedschaft  beginnt  mit  der  Bezahlung der Aufnahmegebühr    und    des    Jahresbeitrages.    In    der    darauffolgenden  Mitgliedsversammlung hat der Antragsteller sich persönlich vorzustellen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 
Jugendliche  bedürfen  für  die  Beitrittserklärung  der Zustimmung  ihres  gesetzlichen 
Vertreters. 

 

§ 8 
 
Der Austritt von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern kann nur am Ende eines Kalenderjahres  erfolgen.  Diese  müssen  den  Austritt  durch  eingeschriebenen  Brief bis  spätestens  30.  November  des  laufenden  Jahres  gegenüber  dem  Vorsitzenden 
oder  Geschäftsführer  erklären.  Bei  Austritt  oder  Ausschluss  verliert  das  Mitglied jeden  Anspruch  auf  das  Vereinsvermögen;  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  bis 
Ende des Jahres fälligen Beitrages bleibt dagegen bestehen. 
 
§ 9 
 
   Der Ausschluss aus dem Verein muss erfolgen, wenn ein Mitglied

 
a.)  ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat, 
b.)  grob gegen die Vereinssatzung, Vereinsinteressen, Gewässerordnung und Mitgliederversammlungsbeschlüsse verstößt. 
 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied  


a.)  innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat, 
b.) wiederholt gegen die Vereinssatzung, Vereinsinteressen, Gewässerordnung          
und gegen Vorstands- und Mitgliedsversammlungsbeschlüsse verstoßen hat, 
c.) trotz Mahnung seinen Beitrag nach einem Monat nicht bezahlt hat. 
 
Verstöße   gegen   die   Vereinsdisziplin   werden   nur   auf   schriftlichen   Antrag   von Vereinsmitgliedern geahndet.  
 
 
Der  Ausschluss  erfolgt  nach  Anhörung  des  Betroffenen  durch  den  Vorstand  mit einfachem  Mehrheitsbeschluss.  Bei  Vorstandsmitgliedern  ist  eine  3/4  Mehrheit  der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 
Innerhalb  von  14  Tagen  nach  Zustellung  steht  dem Betroffenen  ein  schriftliches Einspruchsrecht   beim   Vereinsvorsitzenden   bzw.   Geschäftsführer   zu.   Hierüber entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis 
zu  diesem  Zeitpunkt  ruht  die  Mitgliedschaft.    Ist  ein Vorstandsmitglied  betroffen, bedarf  es  eines  Beschlusses  einer  außerordentlichen  Mitgliederversammlung  oder 
Jahreshauptversammlung. 
 
 
§ 10 
 
 
Geringe Verstöße gegen die Vereinsdisziplin können auf schriftlichen Antrag vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen durch einen 
 
a)  schriftlichen Verweis, 
b)  ein befristetes Angelverbot bis zu einem halben Jahr geahndet   
werden.  
 
Gegen den Mehrheitsbeschluss des Vorstandes gibt es kein Einspruchsrecht. 
 
 
 
 
§ 11 
 
 
Die  Höhe  der  Aufnahmegebühr  und  des  jährlichen  Vereinsbeitrages  wird  auf  der 
Jahreshauptversammlung  oder  einer  außerordentlichen  Mitgliederversammlung  für das  laufende  Jahr  durch  Abstimmung  festgesetzt.  Der  Vereinsbeitrag  ist  eine 
Bringschuld und ist im Voraus bis spätestens 15.3. eines jeden Jahres fällig. 
Der  Vorstand  kann  aus  sozialen  oder  anderen  Gründen  für  einzelne  Mitglieder andere Beiträge auf Antrag festsetzen. Sondergebühren ( Arbeitsdienst, Benutzung von   Vereinseinrichtungen,   Pachtanteile   für   Gewässer)   bedürfen   ebenfalls   der Zustimmung   durch   die   Jahreshauptversammlung   oder   einer   außerordentlichen 
Mitgliederversammlung. 
 
 
 
 
§ 12 
 
 
Jedes   Mitglied   über   16   Jahre   hat   eine   Stimme.   Das   Stimmrecht   kann   nicht 
übertragen werden. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der  erschienenen   stimmberechtigten   Mitglieder   gefasst.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. 
 
          § 13 
 

Organe des Vereins sind 
 
a)   die Mitgliederversammlung, 
b)   der Vorstand. 
 
 
§ 14 
 
 
1.Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 
a) dem 1.Vorsitzenden, 
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, 
c) dem Geschäftsführer, 
d) dem 1.Kassenwart, 
e) dem stellvertretenden Kassenwart, 
f) dem Gewässerwart, 
g) dem Jugendwart, 
h) und im Bedarfsfalle bis zu 2 Beisitzern. 
 
2.   Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt.

Der 1.Vorsitzende ist stets in geheimer Stimmzettelwahl, die anderen Vorstandsmitglieder durch Zuruf zu wählen, sofern kein Widerspruch erhoben  wird. Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig.  Das Amt eines gewählten Vorstandsmitgliedes dauert bis zur Neuwahl.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder für längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestimmen, sofern dieses das Amt annimmt. Dieses Ersatzvorstandsmitglied bedarf der Bestätigung durch die nächste Jahreshauptversammlung. 
 
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1.Vorsitzenden oder den Geschäftsführer jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. 
 
4. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, sparsam zu wirtschaften. 
 
5. Die    Mitglieder    des    Vorstandes    üben    ihre    Tätigkeit    ehrenamtlich    aus.                    
Bezahlung oder Vergütung von Vereinsarbeit erfolgt nicht. 

6. Vorstandsmitglieder, denen in der Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit das Vertrauen entzogen wird, sind abgewählt. 
 
7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.  Bei  
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
 
§ 15 
 
Der  Kassenwart hat über die  Einnahmen und  Ausgaben  ordnungsgemäß  Buch  zu 
führen und insbesondere die Belege für die Ausgaben und Einnahmen zu sammeln. 
Die  Jahresabrechnung  ist  vor  Genehmigung  durch  die  Jahreshauptversammlung 
von zwei aus den Reihen der Mitglieder gewählten sachkundigen Kassenprüfern zu 
prüfen  und  abzuzeichnen.  Der  Jahreshauptversammlung  ist  zu  berichten,  ob  die 
Kasse  korrekt  geführt  wurde.    Die  Kassenprüfer  haben  jährlich  einmal,  sowie  auf 
Verlangen des Vorstandes, die Kasse zu prüfen. 
 
 
§ 16 
 
Die   Mitglieder,   insbesondere   die   der Jahreshauptversammlungen   haben die Aufgabe,  durch  Absprachen  und  Beschlüsse  auf  dem  Wege  der  Abstimmung,  die der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Beschlüsse 
der Jahreshauptversammlung können nur durch eine Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgehoben werden. An das Ergebnis 
der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. 
Alle  Mitgliederversammlungen  werden  durch  Sammel-Rundschreiben  einberufen 
und  sind  beschlussfähig  ohne  Rücksicht auf  die  Zahl der erschienenen  Mitglieder. 
Die Hauptversammlung findet alljährlich im Januar statt. Sie ist 10 Tage vorher per Rundschreiben  oder  digital  einzuberufen.  Sie  hat  u.a.  die  Aufgabe,  die  Rechenschaftsberichte  des  Vorstandes  entgegen-  zunehmen,  ihm  Entlastung  zu  erteilen, die  neuen  Vorstandsmitglieder  zu  wählen,  Kassenprüfer  zu  bestellen  und  die Beiträge,  Gebühren  und  Richtlinien  für  die  Vereinstätigkeit  im  laufenden  Jahr  zu beraten und festzulegen. 
 
 
§ 17 
 
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf ein Jahr. Wiederwahl ist nur für einen Kassenprüfer zulässig, wobei kein Kassenprüfer länger als zwei Jahre das Amt 
innehaben darf. 
 
 
§ 18 
 
Über        jede        Jahreshauptversammlung        bzw.        jede        außerordentliche Mitgliederversammlung  fertigt  der  Geschäftsführer,  bei  dessen  Verhinderung  ein anderes Vorstandsmitglied, eine Beschlussniederschrift an, die von ihm, dem Vorsitzenden  und  einem  weiteren  Vorstandsmitglied  zu  unterschreiben  ist.  Jedem Mitglied ist auf Antrag Einsicht zu gewähren. 
 
§ 19 
 
Eine   außerordentliche   Mitgliederversammlung   muss  einberufen   werden,   wenn 
mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angaben von Gründen dies 
verlangt.  Eine  Vorstandssitzung  beruft  der  1.Vorsitzende  oder der  Geschäftsführer ein.   Er   hat   eine   Vorstandssitzung   einzuberufen,   wenn   mindestens   zwei   der 
Vorstandsmitglieder dies verlangen. 
 
 
§ 20 
 
Der  Verein  kann  eine  Jugendgruppe  bilden.  Die  Jugendgruppe  ist  Bestandteil  des Vereins und an die Satzung gebunden. 

 

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