§ 1
Der Verein führt den Namen "Fischerverein Urfeld von 1946 e.V." Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brühl unter der Nr. 12 VR 0340 eingetragen. Der Verein, mit Sitz und Erfüllungsort in Wesseling - Urfeld, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgaben-ordnung.
Er ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er kann Mitglied von Verbänden und Arbeitsgemeinschaften sein, die die Fischerei, wie auch den Umwelt- und Naturschutz auf rechts-staatlicher Grundlage fördern.
Zweck des Vereins ist, das waidgerechte Fischen zu pflegen, wie aktiven Umwelt- und Naturschutz am Vereinsgewässer und den heimatlichen Gewässern zu verwirklichen unter Einbeziehung und Anleitung Jugendlicher des Vereins.
Der Satzungszweck soll u. a. erreicht werden durch:
1. Besitz oder Pacht eines Fischgewässers
2. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens
3. Hege und Pflege des Fischbestandes, sowie der an den Wässern angesiedelten Tier und Pflanzenwelt der heimatlichen Gewässer
4. Förderung der Vereinsjugend und Anleitung zu Umwelt- und Naturschutz
5. Durchführung von fischereilichen Veranstaltungen am Vereinsgewässer und den heimatlichen Gewässern
6. Durchführung und Teilnahme von /am Casting - Sport
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es ist keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, zu begünstigen, Vergütungen werden nicht vorgenommen, soweit es sich nicht um Kosten bei der Beschaffung von benötigten Materialien und Gerätschaften handelt.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung verbleibender Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an die Stadt Wesseling zur Durchführung gemeinnütziger Vorhaben im Stadtteil Urfeld.
§ 6
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. ordentlichen Mitgliedern,
2. jugendlichen Mitgliedern, die mindestens 10 Jahre und am 1.1. des
laufenden Geschäftsjahres noch nicht 16 Jahre alt sind.
Mit Erreichen des 16. Lebensjahres können sie als aktive Mitglieder
übernommen werden.
3. fördernden Mitgliedern,
4. Ehrenmitgliedern.
§ 7
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person sein oder werden, die diese Vereinssatzung anerkennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vereinsvorsitzenden zu stellen. Es soll ein Mitglied des Vereins als Vormund im Aufnahmeantrag benannt werden. Im Aufnahmeantrag ist ferner zu bestätigen, dass die Vereinssatzungen anerkannt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages. In der darauffolgenden Mitgliedsversammlung hat der Antragsteller sich persönlich vorzustellen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Jugendliche bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 8
Der Austritt von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern kann nur am Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Diese müssen den Austritt durch eingeschriebenen Brief bis spätestens 30. November des laufenden Jahres gegenüber dem Vorsitzenden oder Geschäftsführer erklären. Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen; die Verpflichtung zur Zahlung des bis Ende des Jahres fälligen Beitrages bleibt dagegen bestehen.
§ 9
Der Ausschluss aus dem Verein muss erfolgen, wenn ein Mitglied
a.) ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht, oder wenn nach
erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
b.) grob gegen die Vereinssatzung, Vereinsinteressen, Gewässerordnung
und Mitgliederversammlungsbeschlüsse verstößt.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a.) innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat,
b.) wiederholt gegen die Vereinssatzung, Vereinsinteressen,
Gewässerordnung und gegen Vorstands- und Mitgliedsver-
sammlungsbeschlüsse verstoßen hat,
c.) trotz Mahnung seinen Beitrag nach einem Monat nicht bezahlt hat.
Verstöße gegen die Vereinsdisziplin werden nur auf schriftlichen Antrag von Vereinsmitgliedern geahndet.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss. Bei Vorstandsmitgliedern ist eine 3/4 Mehrheit der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung steht dem Betroffenen ein schriftliches Einspruchsrecht beim Vereinsvorsitzenden bzw. Geschäftsführer zu. Hierüber entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft. Ist ein Vorstandsmitglied betroffen, bedarf es eines Beschlusses einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung.
§ 10
Geringe Verstöße gegen die Vereinsdisziplin können auf schriftlichen Antrag vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen durch einen
a) schriftlichen Verweis,
b) ein befristetes Angelverbot bis zu einem halben Jahr geahndet werden.
Gegen den Mehrheitsbeschluss des Vorstandes gibt es kein Einspruchsrecht.
§ 11
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Vereinsbeitrages wird auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Jahr durch Abstimmung festgesetzt. Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus bis spätestens 15.3. eines jeden Jahres fällig.
Der Vorstand kann aus sozialen oder anderen Gründen für einzelne Mitglieder andere Beiträge auf Antrag festsetzen. Sondergebühren (Arbeitsdienst, Benutzung von Vereinseinrichtungen, Pachtanteile für Gewässer) bedürfen ebenfalls der Zustimmung durch die Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung.
§ 12
Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 14
1.Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem 1.Kassenwart,
e) dem stellvertretenden Kassenwart,
f) dem Gewässerwart,
g) dem Jugendwart,
h) und im Bedarfsfalle bis zu 2 Beisitzern.
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung
für zwei Jahre gewählt.
Der 1.Vorsitzende ist stets in geheimer Stimmzettelwahl, die anderen Vorstandsmitglieder durch Zuruf zu wählen, sofern kein Widerspruch erhoben wird. Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig. Das Amt eines gewählten Vorstandsmitgliedes dauert bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder für längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestimmen, sofern dieses das Amt annimmt. Dieses Ersatzvorstandsmitglied bedarf der Bestätigung durch die nächste Jahreshauptversammlung.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1.Vorsitzenden oder den Geschäftsführer jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
4. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, sparsam zu wirtschaften.
5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bezahlung oder Vergütung von Vereinsarbeit erfolgt nicht.
6. Vorstandsmitglieder, denen in der Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit das Vertrauen entzogen wird, sind abgewählt.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
Gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§ 15
Der Kassenwart hat über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen und insbesondere die Belege für die Ausgaben und Einnahmen zu sammeln. Die Jahresabrechnung ist vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder gewählten sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen und abzuzeichnen. Der Jahreshauptversammlung ist zu berichten, ob die Kasse korrekt geführt wurde. Die Kassenprüfer haben jährlich einmal, sowie auf Verlangen des Vorstandes, die Kasse zu prüfen.
§ 16
Die Mitglieder, insbesondere die der Jahreshauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Absprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung, die der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Beschlüsse der Jahreshaupt-versammlung können nur durch eine Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgehoben werden. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Alle Mitgliederversammlungen werden durch Sammel-Rundschreiben einberufen und sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Hauptversammlung findet all- jährlich im Januar statt. Sie ist 10 Tage vorher per Rundschreiben einzuberufen. Sie hat u.a. die Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegen- zunehmen, ihm Entlastung zu erteilen, die neuen Vorstandsmitglieder zu wählen, Kassenprüfer zu bestellen und die Beiträge, Gebühren und Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.
§ 17
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf ein Jahr. Wiederwahl ist nur für einen Kassenprüfer zulässig, wobei kein Kassenprüfer länger als zwei Jahre das Amt innehaben darf.
§ 18
Über jede Jahreshauptversammlung bzw. jede außerordentliche Mitgliederversammlung fertigt der Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, eine Beschluss-niederschrift an, die von ihm, dem
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Jedem Mitglied ist auf Antrag Einsicht zu gewähren.
§ 19
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angaben von Gründen dies verlangt. Eine Vorstandssitzung beruft der 1.Vorsitzende oder der Geschäftsführer ein. Er hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
§ 20
Der Verein kann eine Jugendgruppe bilden. Die Jugendgruppe ist Bestandteil des Vereins und an die Satzung gebunden.
Als Jugendliche gelten Mitglieder beiderlei Geschlechts bis zur Vollendung des 16.Lebensjahres. Jugendliche haben auf den Versammlungen der Senioren kein Stimmrecht.
§ 21
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung erfolgen, wenn sich Dreiviertel der erschienenen Mitglieder für diese Lösung entscheiden.
Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist zu gemeinnützigen Zwecken der Stadt Wesseling zur Verwendung im Stadtteil Urfeld zur Verfügung zu stellen.
§ 22
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 23
Dieser Satzung kann eine Gewässerordnung angeschlossen werden.
§ 24
Diese Satzung tritt mit dem Tage der gerichtlichen Eintragung in Kraft. Jedes Mitglied erhält eine Satzung. Die Satzung vom 14.1.1977 tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
Beschlossen: Außerordentliche Mitgliederversammlung,
Wesseling - Urfeld, den 04. 03. 1997.
gez. Manfred Rothermund gez. Obladen ( Manfred Rothermund 1. Vors. ) ( Bernhard Obladen 2. Vors. )